• 8 Seminare zu MaRisk – Seminare online und präsent

    Sie arbeiten im Vorstand oder sind Geschäftsführer bei Banken, Finanzdienstleistern, Leasing- und Factoring-Gesellschaften?

    BildSeminare MaRisk – CRD IV – CRR – SREP – §25 KWG – S&P Weiterbildung: Neue Anforderungen an den Kapitalplanungsprozess, die Risikotragfähigkeit sowie die Liquiditätssteuerung.

    08.09.2020 Online Schulung: MaRisk: Sind Sie fit & proper?

    22.09.2020 Online Schulung: MaRisk: Neue Anforderungen an die Risikotragfähigkeit

    02.10.2020 Online Schulung Kreditgeschäft: Verschärfte EBA-Anforderungen sicher umsetzen

    Eine Übersicht über alle Seminare zu MaRisk finden Sie hier.

    CRR – Capital Requirements Regulation – SREP – Seminare MaRisk – CRD IV – CRR:

    Durch die Verordnung, die Capital Requirements Regulation (CRR), werden Teile der aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute erstmals in einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung geregelt.

    Die CRR beschränken sich dagegen im Wesentlichen auf Regelungen, die eine Beteiligung der nationalen Aufsichtsbehörden erfordern, so etwa die Erteilung oder Aufhebung von Erlaubnissen, die aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse und Sanktionen sowie den aufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozess der Säule II (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP).

    Zwar wird die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung nicht national umgesetzt, allerdings ist das bestehende nationale Recht dafür um alle konkurrierenden oder der EU-Verordnung entgegenstehenden Vorschriften zu bereinigen. Dies betrifft neben dem Kreditwesengesetz (KWG) insbesondere die Solvabilitätsverordnung (SOLVV) und die Groß- und Millionenkreditverordnung (GROMIKV).

    Eine nationale Umsetzung bleibt außerdem im Hinblick auf jene Institute im Sinne des KWGerforderlich, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CRD IV fallen, weil sie keine Einlagenkreditinstitute sind.

    CRD IV – Capital Requirements Directive – Seminare MaRisk – CRD IV – CRR – SREP – §25 KWG:

    Die Richtlinie CRD IV, die die einzelnen Mitgliedstaaten noch umsetzen müssen, umfasst die Regelungen, die sich an die nationalen Aufsichtsbehörden richten oder es erfordern, dass diese tätig werden. Dies sind neben Regelungen zur aufsichtlichen Zusammenarbeit insbesondere die qualitativen Vorschriften der Säule II zur unternehmensinternen Beurteilung der Kapitaladäquanz (Internal-Capital-Adequacy-Assessment-Process – ICAAP) und zum SREP.

    Hinzu kommen Regelungen zum Erlaubnisverfahren, zur Anteilseignerkontrolle und zu den aufsichtlichen Maßnahmen und Sanktionen. Diese sind mit der CRD IV harmonisiert worden. Bisher wichen die Maßnahmen- und Sanktionsregimes innerhalb der EU stark voneinander ab. Künftig steht den nationalen Aufsichtsbehörden EU-weit ein einheitliches Mindestinstrumentarium zur Verfügung. Zudem ist der Bußgeldkatalog vereinheitlicht worden.

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