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Verblisterung: Regelung zur Chargendokumentation beim E-Rezept ist ein langer Weg
Die pharmazeutische Dienstleistungsgemeinschaft aus Apotheke und Blisterzentrum ist zu versorgungsrelevant, als dass sie durch ein vertragliches Versäumnis an anderer Stelle geopfert werden sollte.
Seit langem dreht(e) sich die Diskussion im Kreis: Wie das E-Rezept für die Verblisterung so technisch bearbeiten, dass die wichtige pharmazeutische Dienstleistung der patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung (PAV) erhalten bleibt? Der unermüdliche Einsatz des BPAV-Vorstands beginnt nun endlich Früchte zu tragen.
Seit Frühjahr 2022 im ständigen Austausch
Als die Problemstellung erstmalig deutlich wurde und sich abzeichnete, was das für die Versorgung von Hunderttausenden von Patientinnen und Patienten in Deutschland bedeuten würde, ist der BPAV umgehend aktiv geworden: Austausch mit den anderen Fachverbänden – insbesondere dem Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) – mit Pflegeeinrichtungen wie den Johannitern, die gleich schriftlich die Bedeutung der PAV für ihre Einrichtungen bestätigt haben, sowie zahlreiche Gespräche mit politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern. Außerdem Gespräche mit einzelnen Krankenkassen, den Softwareherstellern und weiteren Stakeholdern im Gesundheitswesen und in der Pflege.
Vertragsparteien wollen keine Verantwortung übernehmen
Die Vertragsparteien bei diesem Thema, der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben über die Zeit bedauerlicherweise nicht erkennen lassen, das Problem ernsthaft lösen zu wollen. Der BPAV hat daraufhin juristisch eine mögliche eigene Vereinbarung ausarbeiten lassen. Die Gespräche dazu laufen weiter. Denn die pharmazeutische Dienstleistungsgemeinschaft Apotheke und Blisterzentrum ist zu versorgungsrelevant, als dass sie durch ein vertragliches Versäumnis an anderer Stelle geopfert werden sollte. Fakt ist: Der 1. Januar 2024 kommt in Kürze und ja, das E-Rezept ist wichtig!
Massive Verunsicherung im Markt
„Mit der Retaxationsandrohung bei nicht ordnungsgemäßen Angaben in der elektronischen Verordnung, werden nach wie vor die versorgenden Apotheken unnötigerweise in eine massive Unsicherheit gestürzt. Auch, wenn sich jetzt eine Lösung unter Umständen abzeichnet, ist das Problem immer noch nicht ganz gelöst und Detailfragen sind weiter offen. Das angekündigte Retax-Moratorium wird in jedem Fall bis ins Jahr 2025 benötigt“, betont Erik Tenberken, Vorsitzender des BPAV.
Die PAV hat sich in den zurückliegenden fast 15 Jahren zu einer tragenden Säule insbesondere in der stationären Pflege entwickelt. Diese Versorgungsleistung muss aus BPAV-Sicht allen Beteiligten vor Augen geführt werden. Stichworte: Arzneimitteltherapiesicherheit, Therapietreue, Medikationsfehlerreduktion, Entlastung der Pflegekräfte u.v.m.
Pressemitteilung online: BPAV-Web-Seite
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e.V.
Herr Udo Sonnenberg
Albrechtstrassse 13
10117 Berlin
Deutschlandfon ..: 030 8471226815
web ..: https://blisterverband.de
email : sonnenberg@blisterverband.deDer BPAV wurde Ende 2009 gegründet. Dem Verband gehören Unternehmen an, die nach deutschem Recht (§ 13 AMG) patientenindividuelle pharmazeutische Blister für Apotheken herstellen dürfen. Apotheken und Blisterzentren bilden somit eine pharmazeutische Dienstleistungsgemeinschaft, die für eine bessere und nachhaltige pharmazeutische Versorgung der Menschen eintritt. Der Verband hat deutschlandweit 15 Blisterzentren, sechs assoziierte Partner sowie einen Kooperationspartner als Mitglieder.
Pressekontakt:
Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer e.V.
Herr Udo Sonnenberg
Albrechtstrassse 13
10117 Berlinfon ..: 030 8471226815
email : presse@blisterverband.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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